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Lehensschwur
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Autor:  sage [ Do Okt 30, 2003 15:54 ]
Betreff des Beitrags:  Lehensschwur

Weitere Frage: wer gibt wann wem den Lehenschwur.

Der einfache Fall: jamand macht sich um das Reich verdient und erhält ein Lehen auf Lebzeit. In dem Augenblick wo er den Lehensbrief erhält/zum Ritter geschlagen wird/etc. gibt er auch den Lehenschwur. Seine Kinder sind nicht Lehensnehmer, und müssen keinen Schwur leisten.

Komplex I: Der Sohn erbt das Erb-Gut. Nun müßte er umgehend zum Herren reisen um den Lehensschwur zu leisten. Einfach bei einem Ritter, was aber ist bei einem mächtigen Fürsten, der auf die Idee kommen könnte, sich selbstständig zu machen.

Komplex II: Der Lehensnehmer stirbt und hinterläßt nur minderjährige Nachfahren. Ein Regent wird eingesetzt. Muß dieser nun die Eid selbst oder für den Nachfahren leisten.

mfg lutz

Autor:  Irmingard [ Do Okt 30, 2003 16:38 ]
Betreff des Beitrags: 

Zum Lehensschwur würde ich sagen, ja, der Sohn muss zu seinem nun Herren reisen um sich im Lehen bestätigen zu lassen, denn es könnte ja immerhin sein, dass der Sohen sich noch gar nicht bewiesen hat und der jeweilige Herr das Lehen lieber jemanden anderen Übereigen möchte.

Ebenso muss eine Frau wenn sie ein Lehen erhält den Schwur Leisten (Ritter sein und ein Lehen zu eigen haben sind also auch nciht zwangsläufig voneinander abhängig.

Das mit den Fürsten die meinen sie können sich selbstständig machen hat es ja oft genug gegeben (auch die Raubritter sind heir anzusiedeln), da muss der jeweilige Fürst oder wer auch immer dann mit Härte durchgreifen, ist schonmal ein erster beweis der Ergebenheit, wenn der nicht kommt, ist der Kandidat nicht geeignet.

Vielleicht ist es nicht immer sofort machbar aber innerhalb einer sinnvollen Frist muss sich der "Kandidat" was ja nur bei eventuell erbenden Kinder der fall sein kann melden, sons ist das Lehen weg.

Eine Möglichkeit einzugreiffen für den Fürsten wäre, dann einen neuen Lehens"nehmer" einzusetzten er sich darum kümmern möge das Ungeziefer zu entfernen...

Viele Grüsse
Annette

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